Wer kennt das nicht – man muss einfach mal wieder raus, aber man hat bestenfalls eine Richtung oder eine Gegend als Ziel. Ein konkretes Ziel hat man nicht, aber man fährt trotzdem los.
Man lässt sich überraschen, ob die ungefähre Richtung die richtige war und ob die Erinnerungen und Erfahrungen sich vielleicht einige Kilometer weiter entfernt auch wieder erfüllen.
Solch ein Ausflug „ins Blaue“ kann positive, aber auch negative Ergebnisse mit sich bringen. Man kann mit der „Fahrt ins Blaue“ Erfolg gehabt haben und neue Eindrücke gewinnen können. Man kann aber ebenso in einer Gegend gelandet sein, die den Erwartungen nicht entsprochen hat.
Aber was hat das mit Atommüll zu tun?
Es wäre, optimal, wenn die Konditionierung so erfolgen könnte, dass die Endlagerbedingungen erfüllt würden.
Nur: diese Vorgangsweise lässt sich nicht realisieren, weil das Endlager und damit auch die Endlagerbedingungen nicht bekannt sind.
Das macht leider einen Zwischenschritt notwendig.
Der Atommüll muss in einen Zustand versetzt werden, dass er „zwischenlagerfähig“ ist.
Dazu gibt es einen Weg, den die WTI-Studie dargestellt hat. Der Atommüll wird untertägig in sichere Behältnisse verpackt, es werden Proben gezogen, damit der Inhalt der Behältnisse bekannt ist. Anschließend wird er zwischengelagert. Eine Konditionierung erfolgt, wenn die Endlagerbedingungen im Detail bekannt sind.
Die BGE will einen anderen Weg gehen.
Die BGE will den Atommüll nach der Bergung weitergehend konditionieren und dann in einem Zwischenlager unterbringen. Das geplante Vorgehen der BGE stellt sich aus unserer Sicht als „Operation am offenen Fass“ dar.
Verbunden damit wäre das erhöhte Risiko der Freisetzung radioaktiver Strahlung, das vermieden werden könnte, wenn die Zwischenlagerung in einer Umverpackung erfolgen würde, die einen maximalen Schutz vor der Freisetzung von radioaktiver Strahlung gewährleisten würde.
Auf die Problematik der ungeklärten Endlagerbedingungen und wurde die BGE hingewiesen. Sie antwortete darauf:
„Sie weisen darauf hin, dass die Konditionierung der in der Asse lagernden Abfälle möglicherweise nicht den Anforderungen des künftigen und noch unbekannten Endlagers entspricht. Das ist ein Problem, das für alle radioaktiven Abfälle gilt. Deshalb sind bundesseitig die Endlagerbedingungen für die in der Asse lagernde Abfälle unter Nutzung der vorhandenen Erfahrungen rechtzeitig zu formulieren.“
Auf diese krude und falsche Aussage gehen wir in einem weiteren Beitrag konkret ein.
Führen wir uns einmal grob vor Augen, was passiert, wenn der Atommüll aus der Schachtanlage Asse II geborgen wird.
Man wird Fässer finden, die augenscheinlich unbeschädigt sind. Man wird beschädigte Fässer finden. Man wird aber auch Atommüll finden, der aus den Einlagerungsfässern ausgetreten ist und das umgebende Salz kontaminiert – also verstrahlt – hat. Für den Transport an die Oberfläche werden Behältnisse erforderlich sein, die radioaktive Belastungen während des Transports ausschließen.
Nach den Planungen der BGE sollen diese Behältnisse in einem Pufferlager landen. Anschließend sollen sie „konditioniert“ werden.
Was bedeutet Konditionierung?
Das Wort „Konditionierung“ hat für sich keine Aussagekraft. Diese Aussagekraft erlangt das Wort erst dann, wenn auch benannt wird, mit welchem Ziel die „Konditionierung“ erfolgen soll.
Aber es stellt sich hierbei eine ganz einfache Frage: „Mit welchem Ziel?“
Es wäre optimal, wenn die Konditionierung so erfolgen könnte, dass die Endlagerbedingungen erfüllt würden.
Nur: diese Vorgangsweise lässt sich nicht realisieren, weil das Endlager und damit auch die Endlagerbedingungen nicht bekannt sind.
Das macht leider einen Zwischenschritt notwendig.
Der Atommüll muss in einen Zustand versetzt werden, dass er „zwischenlagerfähig“ ist.
Dazu gibt es einen Weg, den die WTI-Studie dargestellt hat. Der Atommüll wird untertägig in sichere Behältnisse verpackt, es werden Proben bezogen, damit der Inhalt der Behältnisse bekannt ist. Anschließend wird er zwischengelagert. Eine Konditionierung erfolgt, wenn die Endlagerbedingungen im Detail bekannt sind.
Die BGE will einen anderen Weg gehen.
Die BGE will den Atommüll nach der Bergung weitergehend konditionieren und dann in einem Zwischenlager unterbringen. Das geplante Vorgehen der BGE stellt sich aus unserer Sicht an einer „Operation am offenen Fass“ dar. Verbunden damit wäre das erhöhte Risiko der Freisetzung radioaktiver Strahlung.
Auf diesen Widerspruch wurde die BGE hingewiesen. Sie antwortete darauf:
„Sie weisen darauf hin, dass die Konditionierung der in der Asse lagernden Abfälle möglicherweise nicht den Anforderungen des künftigen und noch unbekannten Endlagers entspricht. Das ist ein Problem, dies für alle radioaktiven Abfälle gilt. Deshalb sind bundesseitig die Endlagerbedingungen für die in der Asse lagernde Abfälle unter Nutzung der vorhandenen Erfahrungen rechtzeitig zu formulieren.“
Auf diese krude und falsche Aussage gehen wir in einem weiteren Beitrag konkret ein.
Die BGE hat keine Ahnung, unter welchen Bedingungen der Atommüll, der aus der Schachtanlage Asse II zu bergen ist, für eine Endlagerung zu konditionieren ist.
Eine Konditionierung „am offenen Fass“ ohne Kenntnis der Endlagerbedingungen geht mit dem Risiko einher, dass sich die jetzige „Konditionierung am offenen Fass“ als vorläufige Konditionierung herausstellen könnte und eine zweite „Konditionierung am offenen Fass“ notwendig werden könnte, wenn das Endlager und die tatsächlichen Endlagerbedingungen bekannt sind.
Wer das Minimierungsgebot ernst nimmt, …
… muss solch ein Risiko ausschließen.
Wie das funktionieren könnte, hat die WTI-Studie aufgezeigt.
Dieser Weg hätte noch einen weiteren Vorteil: Radioaktive Stoffe unterliegen einem Zerfall im Rahmen der Halbwertzeit. Wenn die Behältnisse, in die der Atommüll unter Tage verpackt wird, erst dann geöffnet werden, wenn die Endlagerbedingungen bekannt sind, hat sich auch die radioaktive Intensität verringert. Das Risiko für Beschäftigte und für die Bevölkerung könnte an diesen beiden Stellschrauben reduziert werden.
Konditionierung ist Blaue
Die BGE plant jedoch eine sofortige Konditionierung unmittelbar nach Bergung. Vielleicht gibt es ja die Idee, dass die Endlagerbedingungen so ähnlich sein könnten, wie für Schacht Konrad.
Das ist eine Vorgehensweise, wie wir sie am Anfang dieses Blogbeitrags beschrieben haben: Man knüpft an Erfahrungen oder Erinnerungen an und hofft darauf, dass sie wieder erfüllt werden.
Für einen privaten Ausflug „ins Blaue“ ist dagegen nichts einzuwenden.
Eine Konditionierung „ins Blaue“ mit
- dem Risiko der Notwendigkeit einer doppelten Konditionierung und
- der Tatsache, dass es die BGE unter dem Gebot des Minimierungsgebot offenbar nicht einmal in Erwägung zieht, die Vorteile einer späteren Konditionierung (Stichwort: Reduzierung der Belastung durch Zerfall – Halbwertszeit), überhaupt nur in Betracht zu ziehen
stellt damit einen nicht zu verantwortenden Umgang mit radioaktiven Stoffen dar.
Trippelschritte statt Gesamtkonzept
Die BGE verfolgt im Zusammenhang mit dem Minimierungsgebot die Strategie der „Trippelschritte“. Der geplante erste, zweite oder vielleicht sogar auch noch der dritte Trippelschritt mögen – für sich betrachtet – sogar dem Minimierungsgebot folgen.
Wer jedoch das Minimierungsgebot ernst nimmt, muss vermeiden, dass der erste, zweite oder dritte Trippelschritt nicht dazu führt, dass an einer späteren Stelle im Umgang mit den geborgenen Abfällen aus der Schachtanlage Asse II möglicherweise höhere Belastungen entstehen.
Das Minimierungsgebot ist eine umfassende Vorgabe
Das Minimierungsgebot ist keine Vorgabe, die ein Betreiber einer Anlage nach der Devise der Salamitaktik auf Teilschritte reduzieren kann. Aber genau dies praktiziert die BGE.
Das Minimierungsgebot ist auch eine Vorgabe für die Politik
Doch auch sie wird diesem Anspruch nicht gerecht.
Während der Sitzung der Asse II – (Alibi)-Begleitgruppe hat der Staatssekretär Jochen Flasbarth erklärt, dass politisch entschieden worden sei, dass das Zwischenlager für den zu bergenden Atommüll aus der Schachtanlage Asse II auch an der Asse errichtet wird.
Eine wissenschaftliche Begründung dafür oder eine Erklärung dafür, dass nur damit Minimimierungsgebot eingehalten werden kann, hat er nicht abgegeben.
Wer nicht diskutieren will, wer einem Dialog aus dem Weg gehen will und nicht nach dem besten Weg suchen will, kann so vorgehen.
Er ist aber dadurch auch unglaubwürdig, wenn er von einem offenen Dialog spricht.
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